Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1. Parteien

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die rechtliche Stellung von, sowie die rechtliche Beziehung zwischen, den nachfolgenden Parteien:

Top Transport Express GmbH («Top Transport Express»), auf der einen Seite als Transportdienstleister und den Kunden, Auftraggebern oder Absendern («Versender») auf der anderen Seite.

Top Transport Express bietet Transportdienstleistungen im Bereich Kurier- und Paketdienst, Stückguttransporte, Express-Transporte, Teil- und Komplettladungen sowie Fixeinsätze mit Fahrzeug in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein an. Für die Beauftragung und Durchführung von Transportaufträgen gelten ausschliesslich die in diesem Dokument beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden ergänzt durch die Datenschutzbestimmungen, welche für alle Kunden verbindlich sind.

Sendungen werden flächendeckend in der ganzen Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein innerhalb dem vom Kunden vorgegebenen Zeitraum zugestellt. Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten.

Der Versender hat für eine geeignete Verpackung für Strassen- und/oder Bahntransport besorgt zu sein. Jede schädigende Einwirkung auf das Frachtgut selbst, auf die übrige Ladung, das Transportmittel und auf Personen ist auszuschliessen.

Der Absender trägt die Verantwortung, dass das Gefahrgut gemäss den Vorschriften von ADR/SDR verpackt, gekennzeichnet und mit den notwendigen Begleitpapieren versehen ist.

Für die Transportabwicklung ist ein Lieferschein pro Versandeinheit erforderlich. Das Label wird vom Versender angebracht und enthält alle transportrelevanten Daten (Absender, Empfänger, Gewicht, Anzahl Frachtstücke etc.). Zudem hat der Versender Hinweise auf ein besonderes Handling der Ware, wie z.B. Schwerpunktverteilung und dergleichen an der Verpackungseinheit zu vermerken.

Top Transport Express überprüft den erteilten Auftrag sorgfältig. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, weder den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Werden jedoch durch Top Transport Express Unklarheiten festgestellt, so ist Top Transport Express jederzeit berechtigt die Angaben entsprechend anzupassen und Zusatzkosten dem Versender für den Aufwand entsprechend in Rechnung zu stellen. Es bedarf hierzu keiner schriftlichen Meldung oder Rücksprache von Top Transport Express mit dem Versender.

1.2. Vertragszustandekommen und Aufhebung

Mit der Auftragserteilung an Top Transport Express kommt ein rechtlich bindendes Vertragsverhältnis zwischen dem Versender und Top Transport Express gemäss diesen AGB zustande.

Das Vertragsverhältnis wird mit Erfüllung des Transportauftrages oder durch schriftliche Kündigung aufgehoben.

Top Transport Express erbringt die in diesen AGB beschriebenen Transportdienstleistungen. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus diesen Bedingungen und der jeweiligen Auftragsbestätigung. Zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages kann sich Top Transport Express anderer Unternehmen als Erfüllungshilfen bedienen.

Der Kunde kann Transportaufträge telefonisch unter +41 52 721 76 63, per WhatsApp unter +41 79 216 10 45, per E-Mail an toptransportexpress@bluewin.ch oder über das Kontaktformular auf der Webseite toptransportexpress.ch erteilen.

Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo das Beladen und Entladen stattfindet, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.

Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.

Die Kunden sind verpflichtet ihre Angaben wahrheitsgetreu und vollständig zu machen.

1.3. Anwendungsbereich

Die AGB finden Anwendung auf alle von Top Transport Express erbrachten Transportdienstleistungen.

Die Geltung der AGB kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

Die Ausführung eines Auftrages erfolgt ausdrücklich zu den nachstehenden Bedingungen der Top Transport Express GmbH. Durch die Beauftragung unserer Dienstleistung erklärt der Kunde, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden «AGB» genannt) sowie die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein.

1.4. Rechtsverhältnisse

Top Transport Express ist Auftragnehmer des Transportauftrages gegenüber dem Versender.

1.5. Änderungen der AGB

Top Transport Express kann jederzeit unwesentliche Änderungen an den AGB vornehmen. Es gelten die AGB in der jeweils aktuellen Fassung auf der Webseite von toptransportexpress.ch.

Wesentliche Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Zustimmung zu den veränderten Bedingungen gilt von den Kunden als erteilt, wenn nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Bekanntgabe schriftlich widersprochen wird. Im Falle der vorbehaltlosen Zahlung der nächsten Rechnung gilt die Zustimmung zu den geänderten Vertragsbestimmungen als erteilt.

Individuelle Erklärungen, Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden ergänzt durch die Datenschutzbestimmungen welche für alle Kunden verbindlich sind.

1.6. Recht zur Nutzung der Top Transport Express-Dienstleistungen

1.6.1. Persönliche Voraussetzungen

Die Top Transport Express-Dienstleistungen stehen grundsätzlich allen unbeschränkt handlungsfähigen natürlichen und juristischen Personen mit (Wohn-) Sitz in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung.

1.6.2. Richtigkeit der Angaben

Durch die Beauftragung der Top Transport Express-Dienstleistungen bestätigt der Kunde, dass alle im Rahmen der Auftragserteilung von ihm bereitgestellten Informationen wahrheitsgetreu und auf dem neuesten Stand sind. Top Transport Express behält sich das Recht vor, jederzeit weitere Informationen verlangen zu können.

1.6.3. Ablehnung von Aufträgen

Top Transport Express behält sich das Recht vor, Aufträge unbegründet abzulehnen.

1.7. Umgang mit Daten

1.7.1. Aufbewahrung

Kundendaten werden sicher aufbewahrt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ausser dies ist zur Erfüllung des Transportauftrages notwendig.

1.7.2. Nichtverwendung

Sämtliche anlässlich der Nutzung der Top Transport Express-Dienstleistungen erhaltenen Informationen wie namentliche Informationen über Versender, Empfänger oder Transportaufträge dürfen ausschliesslich im Rahmen der Auftragserfüllung verwendet werden, gelten als vertraulich und sind entsprechend aufzubewahren. Insbesondere dürfen keine solche Daten für Werbe- oder Marktforschungszwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.

1.8. Tarife und Preise

Die Transportpreise werden auf Anfrage individuell kalkuliert und dem Kunden mitgeteilt.

Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise. Top Transport Express ist berechtigt, die Preise jederzeit anzupassen, sofern keine ausdrückliche Preisgarantie für den jeweiligen Zeitraum vereinbart wurde.

Der Preis für einen Transportauftrag setzt sich jeweils nach den Kundenbedürfnissen zusammen und wird pauschal verrechnet. Im Preis nicht eingeschlossen sind nach Auftragserfassung zu erbringenden Sonderleistungen oder besondere Vereinbarungen. Top Transport Express behält sich jederzeit das Recht vor, ohne schriftliche Mitteilung Mehr-/Sonderkosten entsprechend dem Versender ergänzend in Rechnung zu stellen.

Sämtliche in den AGB aufgeführten Preise verstehen sich exkl. MWST.

1.9. Haftungsbeschränkung

1.9.1. Grundsatz

Top Transport Express haftet ausschliesslich für (i) Schäden, welche durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens Top Transport Express verursacht wurden, (ii) Personenschäden, und (iii) soweit ausdrücklich in diesen AGB vorgesehen. Für nicht korrekte oder spezielle mündliche wie schriftliche erteilte Aufträge seitens des Warenversenders hinsichtlich falscher oder fehlender Datenübermittlung, falsch gekennzeichneter Ware, Deponierung von Ware beim Warenempfänger etc. lehnt Top Transport Express jegliche Haftung für Schäden oder Verlust vollumfänglich ab und trägt dafür keine Verantwortung. Alle verbundenen Risiken aufgrund von nicht korrekten Transportaufträgen an Top Transport Express sind seitens des Warenversenders zu verantworten und zu tragen. Jede weitere Haftung von Top Transport Express ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

1.9.2. Keine Überprüfungspflicht

Top Transport Express ist nicht zur Überprüfung des Inhalts von Transportaufträgen verpflichtet und übernimmt keine Haftung für vom Kunden unvollständig oder unrichtig übermittelte Informationen.

1.9.3. Leergebindemanagement

Das Management von tauschfähigen Europaletten, SBB-Rahmen und SBB-Deckel (zusammen «Leergebinde») liegt in vollumfänglicher Verantwortung des Auftraggebers (Versenders); Top Transport Express nimmt lediglich eine Vermittlerrolle zwischen Versender und Empfänger wahr und übernimmt dabei keine Haftung für Leergebindedefizite oder sonstige Schäden.

1.10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sämtlichen daraus resultierenden Rechten und Pflichten gilt ausschliesslich das Schweizer Recht.

Für sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB entstehen, gilt als ausschliesslicher Gerichtsstand Frauenfeld, Kanton Thurgau, Schweiz.

1.11. Vertragslaufzeit

Diese Vereinbarung gilt für die Dauer des jeweiligen Transportauftrages. Die Geschäftsbeziehung kann von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beendet werden, sofern keine laufenden Transportaufträge bestehen.

1.12. Allgemeine Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. Bestimmungen betreffend Versender

2.1. Voraussetzungen

Versender kann jede natürliche oder juristische Person mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz oder Fürstentum Liechtenstein sein.

Der Versender kann Transportanfragen für eine spezifische Transportleistung bei Top Transport Express anfragen.

Top Transport Express ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu einer solchen Anfrage einen Preis als Angebot abzugeben.

Der Versender ist verpflichtet, genaue, wahrheitsgemässe und vollständige Informationen über die zu transportierende Ware, den Abhol- und den Lieferort, sowie alle relevanten Informationen über den Zugang zu diesen Orten, einschliesslich erforderlicher Daten des Empfängers oder des Empfängervertreters zur Kontaktaufnahme und Ankündigung des Ablieferzeitraums anzugeben.

Der Versender ist verpflichtet, bei der Angabe der vorgenannten Informationen die Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts zu beachten, insbesondere obliegt es allein dem Versender die für die Verwendung der Daten des Empfängers erforderliche Einwilligung einzuholen. Mit Angabe der Daten des Empfängers garantiert der Absender, dass er die Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts eingehalten hat.

2.2. Anforderungen an das Frachtgut

Der Versender muss vom Zeitpunkt der Auftragsübermittlung bis zum Zeitpunkt der Abholung die Verfügungsbefugnis über das Frachtgut inkl. Inhalt, Verpackung, Beschriftung und Ladehilfsmittel innehaben.

Das Versenden von folgendem Frachtgut ist nicht gestattet:

  • Lebende Tiere
  • Güter, welche einem erhöhten Diebstahl- oder Raubrisiko ausgesetzt ist (insb. Bargeld, Schmuck und Kunstobjekte)
  • Gesetzlich verbotene oder gegen die guten Sitten verstossende Güter
  • Gesundheitsgefährdende Güter, falls nicht vorschriftsgemäss deklariert und verpackt
  • Aus anderen Gründen für den Strassentransport ungeeignete Güter
  • Explosivstoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten (Güter der Gefahrenklasse 1)

Top Transport Express ist befugt, den Transport der Sendungen als Sammelladung zu bewirken. Ein Umladeverbot besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung durch den Absender.

Zur Beförderung zugelassene Güter sind:

  • Transportsichere und eindeutige gekennzeichnete Verpackung
  • Beanspruchungsgerecht für Transport & Umschlag
  • Zugriffsicher (kein unerkannter Warenzugriff möglich)
  • Paletten bündig gestapelt
  • Die Güter müssen durch eine Person sicher und schadenfrei bewegbar sein, sofern kein Zwei-Mann-Handhabung als zusätzliche Option gebucht wurde.

2.3. Erfassen von Transportaufträgen

Transportaufträge sind telefonisch, per WhatsApp, E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Webseite zu übermitteln. Eine direkte Beauftragung von Subunternehmern unter Umgehung von Top Transport Express ist unzulässig.

Transportaufträge, die gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder geltendes Recht verstossen, unklar formuliert sind, nicht branchenüblich erscheinen oder offensichtlich missbräuchlich erfasst wurden, können durch Top Transport Express jederzeit angepasst oder abgelehnt werden. Eine Haftung für daraus entstehende Nachteile wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2.4. Angaben zu Transportaufträgen

Der Versender hat im Rahmen der Auftragserteilung sämtliche für die Auftragserfüllung relevanten Angaben zur Sendung bereitzustellen. Der Versender ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber Top Transport Express, sowie allen weiteren Parteien und Behörden die vollumfängliche Verantwortung.

Diese Angaben können insbesondere den Abhol- und Ablieferort, Angaben zu Anzahl, Verpackung, Gewicht, Masse, Inhalt und Stapelbarkeit der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg umfassen. Bei besonderen Sendungen können diese Angaben zusätzlich besondere Wertangaben (bei wertvollen Frachtstücken), Hinweise hinsichtlich zerbrechlicher, verderblicher oder anderweitig sensibler Frachtstücke sowie Hinweise hinsichtlich Gefahrengüter umfassen.

2.4.1. Ermittlung des Gewichts

Das frachtpflichtige Gewicht berechnet sich nach dem Bruttogewicht, welches Ladehilfsmittel und Verpackung umfasst.

2.4.2. Frachtstücke

Frachtstücke, welche hinsichtlich Masse (nicht aber Gewicht) voneinander abweichen, sind einzeln zu erfassen.

2.4.3. Mehrauflade-/Mehrabladestelle

Bei einer Vielzahl von Auflade- oder Abladestellen am Abhol- bzw. Zustellort, welche ausserhalb zumutbarer Distanz liegen, gelten diese als jeweils eigener Abhol- oder Zustellort und sind dementsprechend als einzelner Transportauftrag zu erfassen.

2.4.4. Frachtgutdeponierung

Bei Frachtgutdeponierung zur selbstständigen Abholung oder Zustellung ist der genaue Deponierungsort anzugeben. Jegliche Haftung für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes im Zusammenhang mit Deponierung wird abgelehnt.

2.4.5. Spezielles Frachtgut

Bei der Versendung von Gefahrengütern hat der Versender die damit einhergehende Dokumentation dem Fahrer in Papierform abzugeben.

Das Versenden von gesetzlich verbotenem oder gegen die guten Sitten verstossendem Frachtgut ist untersagt. Top Transport Express behält sich vor, entsprechende Aufträge zu annullieren und die zuständige Behörde zu informieren. Sämtliche dabei entstehenden Nachteile fallen zulasten des Versenders.

Wertvolles Gut ist Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens 50 CHF/kg oder CHF 10’000/Packstück oder von mehr als CHF 50’000 pro Sendung.

Ohne eine ausdrückliche Anfrage durch den Versender und Freigabe in Textform durch Top Transport Express sind Güter mit einem Gesamtwert von über CHF 50’000.00/Sendung oder CHF 10’000.00/Packstück vom Transport ausgeschlossen.

2.4.6. Export / Import

Bei grenzüberschreitender Versendung von Frachtgut hat der Versender die damit einhergehende Dokumentation dem Fahrer in Papierform abzugeben. Aus Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit entstandene Nachteile fallen zulasten des Versenders.

2.5. Bereitstellen des Frachtgutes am Abholort

Der Versender ist dafür verantwortlich, dass das Frachtgut angemessen für den Transport verpackt ist. Offene Behältnisse (inkl. Maschinen), welche Flüssigkeiten beinhalten, sind vor dem Transport vollständig zu entleeren.

Der Versender hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, das Beladen und Entladen zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. unmittelbar nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Stand- und Wartezeiten bei Lade- oder Abladestellen werden ab 15 Minuten zum Stundenansatz von 120.00 CHF dem Versender in Rechnung gestellt.

2.5.1. Beschriftung und Lieferschein

Sämtliche Frachtstücke sind leserlich und eindeutig mit den Angaben zum Versender und Empfänger zu beschriften.

Ein Frachtbrief oder Lieferschein ist erforderlich. Eine digitale Fotografie der Abliefernachweise gilt als geeigneter Beleg.

2.5.2. Termineinhaltung und Zugänglichkeit

Die termingerechte und zugängliche Bereitstellung und der Verlad des Frachtgutes am Abholort liegen in der Verantwortung des Versenders. Der angemessene Zeitaufwand seitens Top Transport Express ab Eintreffen beim Versender liegt bei maximal 15 Minuten pro 1’000 Kilogramm Ladegewicht. Überschreitungen des angemessenen Zeitaufwandes werden dem Versender zu einem Stundenansatz von 120.00 CHF pro angebrochene Stunde in Rechnung gestellt. Blosse Wartezeit wird dem Versender zum Stundenansatz von 120.00 CHF pro angebrochene Stunde in Rechnung gestellt.

Top Transport Express vereinbart keine verbindlichen Lieferfristen. Top Transport Express wird sich darum bemühen, die vom Versender gewünschten Zeitfenster einzuhalten, diese sind aber ausdrücklich unverbindlich. Es ist deshalb sicherzustellen, dass Übernahme und Ablieferung auch ausserhalb dieser Termine und Zeitfenster während gewöhnlicher Geschäftszeiten stattfinden kann.

2.6. Auf- und Ablad des Frachtgutes am Abhol- bzw. Zustellort

Der Auf- und Ablad erfolgt durch den Versender bzw. Empfänger. Erteilt der Versender oder der Empfänger dem Fahrer vor Ort die Weisung, die Ware auf- bzw. abzuladen, so tut der Fahrer dies im Auftrag des Versenders. Die Weisungserteilung kann auch stillschweigend erfolgen, insb. bei Abwesenheit von Versender oder Empfänger am Abhol- bzw. Zustellort. Der Fahrer besorgt diese Tätigkeit als Hilfsperson des Versenders. Die Haftung von Top Transport Express für Schäden, die bei dieser Tätigkeit entstehen, ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

2.7. Stornieren von Transportaufträgen durch den Versender

Der Versender kann einen erteilten Transportauftrag bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Abholtermin schriftlich stornieren. Für die Bearbeitung der Stornierung wird eine Gebühr in Höhe von CHF 25.00 erhoben. Die Stornierung gilt als fristgerecht, wenn die schriftliche Mitteilung spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Abholtermin bei Top Transport Express eingegangen ist.

Erfolgt eine schriftliche Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem beauftragten Abholtermin oder unterbleibt sie gänzlich, ist der volle Frachtbetrag durch den Versender geschuldet.

2.8. Prüfpflicht

Der Versender ist für die Überprüfung des Frachtgutes beim Empfänger verantwortlich. Insbesondere hat er den Empfänger auf die Prüfpflicht und die entsprechenden Fristen, in diesen AGB enthalten, hinzuweisen.

Äusserlich erkennbare Schäden sind unmittelbar nach Zustellung zu kommunizieren. Verdeckte Mängel sind Top Transport Express innert einer Frist von 4 Werktagen nach Zustellung schriftlich mitzuteilen.

2.9. Haftung

Der Versender hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt, das Gewicht und die Abmessung der Frachtstücke, die Lieferzeit und bei Bedarf den Transportweg genau zu bezeichnen.

Der Versender hat den Warenwert unaufgefordert bei der Auftragserteilung zu deklarieren. Wird der Warenwert (Produktionswert) nicht oder nicht wahrheitsgetreu bei der Auftragserteilung an Top Transport Express mitgeteilt, so wird jegliche Haftung von Top Transport Express vollständig abgelehnt.

Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung, maximal auf CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF 2’500.00 gesamthaft pro Ereignis.

2.10. Haftungsausschluss

Top Transport Express ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Versenders oder Auftraggebers, aufgrund einer erteilten Weisung des Auftraggebers ohne Zutun von Top Transport Express, auf eigene Mängel des Transportgutes zurückzuführen sind oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche Top Transport Express keinen Einfluss hat.

Von der Haftung der Top Transport Express GmbH ausgeschlossen sind Fälle wie:

  • Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Lastwagenladefläche durch Hilfspersonen des Absenders/Empfängers
  • Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen
  • Bruch der Produkte in sich selbst
  • Beschädigungen oder Verluste bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
  • Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
  • Schäden infolge Witterungseinflüsse
  • Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahr-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat
  • Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Emaille- und Farbabsplitterung, Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren
  • Höhere Gewalt
  • Böswillige Beschädigung durch Dritte

Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten, ist wegbedungen.

Schäden aus Verspätung in der Ablieferung werden von Top Transport Express nicht vergütet. In diesem Falle haftet Top Transport Express höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes.

2.11. Transportversicherung

Der Absender kann Top Transport Express beauftragen, eine Transportversicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Transportversicherungsprämie geht zu Lasten des Versenders. Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Einstandspreis (Versicherungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportgutes.

Risiken wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt.

Lässt der Versender/Auftraggeber keine Transportversicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die Top Transport Express nach dem Wortlaut dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht haftet.

2.12. Mängelrüge

Der Versender resp. der Empfänger hat das Transportgut sofort nach dem Entladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes in Anwesenheit des Chauffeurs und schriftlich auf dem Lieferschein resp. der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt anzubringen.

Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind Top Transport Express innerhalb von 4 Tagen nach Anlieferung, den Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt oder bearbeitet werden.

2.13. Transportpreis und Bezahlung

2.13.1. Berechnung

Der Transportpreis berechnet sich aus den vom Versender übermittelten Angaben zur Sendung. Beim Transportpreis handelt es sich um den Nettopreis exkl. MWST, exkl. Treibstoffzuschlag, Zuschläge oder behördlich geforderten Gebühren wie etwa Zollgebühren. Der endgültige und verbindliche Transportpreis wird nach Ausführung des jeweiligen Transportauftrages mit den entsprechenden Zu- resp. Abschlägen auf der Rechnung ausgewiesen.

Bei von der tatsächlichen Situation abweichenden Angaben über das Frachtgut behält es sich Top Transport Express vor, den Transportauftrag im Rahmen des entstandenen Mehraufwandes mit den zusätzlichen Kosten ohne Rücksprache zum Auftraggeber anzupassen.

Für die Ermittlung des Frachtpreises werden folgende Angaben benötigt:

  • Postleitzahl des Abgangs- sowie Empfangsortes
  • Bruttogewicht der Sendung
  • Abmessungen der Sendung
  • Zusatzleistungen (Terminvorgaben, Stockwerklieferungen etc.)

Die Preise gelten für Ortschaften, die regulär auf der Strasse erreichbar sind. Anschlussfrachten für Bergbahnen etc. sind Zusatzleistungen.

2.13.2. Ausserordentlicher Aufwand

Der ordentliche Transportauftrag umfasst die Abholung- bzw. Zustellung von Bordsteinkante zu Bordsteinkante.

Ausserordentlicher Aufwand, wie namentlich Kosten für Zustellung ins Ausland, in Berg- und Randregionen sowie Seitentäler, Treibstoffzuschläge, Tauschgerätgebühren, Transportversicherungsprämien, Gefahrengutzuschläge, Avisierung von Privatpersonen oder Stockwerklieferungen, Zweitzustellung etc. sind durch den Versender zu vergüten, auch wenn bei der Auftragserfassung keine entsprechenden Angaben gemacht wurden.

2.13.3. Lagerung

Weichen Abhol- und Liefertermin mehr als 72 Stunden voneinander ab, behält sich Top Transport Express vor, Lagergebühren zu belasten.

2.13.4. Zahlung

Die Zahlung erfolgt auf Rechnung. Bei Privatkunden kann eine Vorauszahlung verlangt werden.

Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum. Die Mahngebühr beträgt 20.00 CHF. Top Transport Express behält es sich vor, einen Verzugszins in der Höhe von 5% auf den Rechnungsbetrag zu erheben.

Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Wege an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Rechnungsstellung in Papierform wird dem Versender mit 10.00 CHF pro Rechnungszustellung in Rechnung gestellt.

Wird gegen eine Rechnung innerhalb von 5 Werktagen kein schriftlicher Einwand erhoben, gilt sie als vorbehaltlos akzeptiert.

Bei Rechnungsbeträgen unter CHF 100.00 behält sich Top Transport Express vor, einen Zuschlag für Administrativaufwand in Höhe von 20.00 CHF zu erheben.

Sollte der Versender und der Auftraggeber nicht identisch sein, so haftet der Versender für das Frachtentgelt solidarisch auf erste Aufforderung.

Treibstoffschwankungen werden bei Bedarf in Form eines separaten Treibstoffzuschlages auf den vorliegenden Transporttarifen separat ausgewiesen und abgerechnet. Anpassungen des Treibstoffzuschlages können durch Top Transport Express jederzeit ohne Vorinformation vorgenommen werden.

Eine Verrechnung von Schadenforderungen mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen.

2.13.5. Retentionsrecht

Wenn das Transportgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf denselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann Top Transport Express das Transportgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages zurückbehalten oder auf Kosten des Absenders hinterlegen.

In diesem Fall kann Top Transport Express den Absender schriftlich auffordern, die Forderung binnen 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass Top Transport Express das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten.

2.14. Leergebindemanagement

2.14.1. Beauftragung

Der Austausch der Ladungsträger (Leergebinde wie Paletten, Rahmen und SBB-Deckel) ist für den Versender (Auftraggeber) gebührenpflichtig und der Versender ist verpflichtet, im Rahmen der Auftragserteilung das für den Transportauftrag vorgesehene Leergebinde korrekt bei Top Transport Express anzumelden und den von ihm gewünschten Leergebindetausch anzugeben.

2.14.2. Gebühr für Leergebindetausch

Die von Top Transport Express abgerechnete Tauschgebühr für Leergebindetausch gilt nur für die Leistung eines Zug-um-Zug Leergebindetausches bei Versender und Empfänger. Können Leergebinde nicht Zug-um-Zug getauscht werden und wünscht der Schuldner (Versender, Empfänger oder Auftraggeber), dass das von ihm geschuldete Leergebinde durch Top Transport Express abgeholt wird, so wird für die separate Abholung oder Zustellung von Leergebinde eine Frachtgebühr, basierend auf den Standardtarifen von Top Transport Express, dem Versender/Auftraggeber des ursprünglichen Transportauftrages in Rechnung gestellt.

2.14.3. Leergebindesaldo

Sofern der Versender weniger Leergebinde vom Frachtführer erhält, als er diesem übergibt, kann der Versender innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen ab Abholung der Ware den Frachtführer zum Rückschub von ihm zustehendem Leergebinde auffordern. Unterlässt er dies in der Frist, verfällt der Anspruch vom Versender auf sein Guthaben von Leergebinde.

Top Transport Express behält sich jederzeit das Recht vor, offenes Leergbindeguthaben beim Auftraggeber zu folgenden Konditionen in Rechnung zu stellen:

  • Europalette CHF 25.00 pro Stück
  • EUR-Rahmen CHF 70.00 pro Stück
  • EUR-Deckel CHF 25.00 pro Stück
  • Administration nach Aufwand (CHF 120.00 pro Stunde, mindestens 25.00 CHF)

2.14.4. Zusicherung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch den Absender

Der Absender garantiert die Einhaltung aller anwendbaren rechtlichen Bestimmungen und stellt sicher, dass weder die Annahme noch die Lieferung der Sendung einem Risiko von Rechtsverletzungen ausgesetzt ist.

Der Absender garantiert insbesondere, dass die Sendung keine Güter enthält, die auf einer anwendbaren Liste von Verbotsgütern stehen noch an einen Adressaten gerichtet ist, gegen den restriktive Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus oder andere Sanktionen verhängt wurden.

Entstehen der Top Transport Express GmbH Schäden, insbesondere durch Geldstrafen oder Bussgelder, durch eine Verletzung der oben genannten Pflichten, entschädigt der Versender die Top Transport Express GmbH vollständig.